Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die sexuelle Nötigung von Anfang geständig gezeigt hat und bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 14. August 2019 die ihm zum Vorwurf gemachte sexuelle Nötigung anerkannt hatte (vgl. UA act. 56). Insofern hat er die Untersuchung in diesem Punkt ohne weiteres vereinfacht und beschleunigt. Hingegen hat der Beschuldigte den Vorwurf der Drohung auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Zwar muss sich der Beschuldigte nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO).