4.6.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die zwei Vorstrafen leicht negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde am 27. August 2013 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 70.00, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. April 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt.