Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sich die Drohung zwar ebenfalls gegen B. gerichtet hat, im Übrigen aber kein enger Zusammenhang zur sexuellen Nötigung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, vorliegt. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der Drohung zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe.