Die Art und Weise des Tatvorgehens ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Auslöser der Drohung war ein vom Beschuldigten vom Zaun gebrochener Streit, anlässlich welchem er sich emotional immer weiter hochgeschaukelt hat. Dennoch verfügte er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.