Diese hat B. im Zeitpunkt der ausgesprochenen Drohung in ihrem Sicherheitsgefühl sehr stark eingeschränkt, hat sie doch damit gerechnet, dass ihr Leben nun vorbei sein könnte. Relativiert wird die Auswirkung der Drohung dadurch, dass sich diese Todesangst, nachdem der Beschuldigte von B. abgelassen hatte, relativ rasch verflüchtigt hat, wovon auch die späteren Treffen mit dem Beschuldigten zeugen. Mithin ist B. im Tatzeitpunkt zwar sehr intensiv, nachher aber nicht mehr nachhaltig in ihrem inneren Frieden und ihrem Gefühl von Sicherheit eingeschränkt gewesen.