4.6.2. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer jemanden in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat B. im Rahmen eines tätlichen Streits angedroht, sie umzubringen. Es handelt sich dabei um eine gegen das Leben und somit das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtete Drohung. - 14 -