1055) und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten als subjektiv eingeschränkt erscheinen lassen könnten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gemäss B. an einer «Sexsucht» gelitten haben soll. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum möglicher sexueller Nötigungshandlungen von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen.