Der sexuellen Nötigung ist – wie bei der Vergewaltigung – eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Hingegen wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren nicht eingeschränkt (vgl. dazu auch das Gutachten vom 27. Februar 2020, S. 41, UA act. 1055) und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten als subjektiv eingeschränkt erscheinen lassen könnten.