Was die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns angeht, so ist dieses nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands, der ein Nötigungselement voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Insbesondere sind keine massiven Gewalttätigkeiten, schweren Drohungen oder ein über die Nötigung hinausgehender Unterwerfungsund Beherrschungswille gegenüber B. erstellt. Der sexuellen Nötigung ist – wie bei der Vergewaltigung – eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2).