vorgenommenen Handlungen sind nicht zu bagatellisieren, im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher sexueller Nötigungen handelt es sich jedoch nicht um besonders eingriffsintensive Handlungen wie z.B. eine orale oder anale Penetration, sondern um vergleichsweise kurze Berührungen der Vagina mit den Fingern und dem Penis des Beschuldigten. Entsprechend kann nicht von einer schweren Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit und Selbstbestimmung von B. ausgegangen werden.