Der Beschuldigte hat B. mehrmals an die Vagina gefasst und diese massiert und auch mit seinem erigierten Penis den Scheideneingang berührt. Damit hat er B. massiv bedrängt und ihre mehrfache und ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Zurückweisung ignoriert. Nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt sich von der Tatsache, dass der Beschuldigte schliesslich aus eigenen Stücken von B. abliess und den Geschlechtsakt nicht gegen ihren Willen durchführte, da sich dies bereits in der Subsumption unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung und eben nicht der Vergewaltigung niederschlägt. Die vom Beschuldigten - 13 -