Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. August 2013 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'750.00, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. April 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 2'100.00, verurteilt. Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens sowohl für die sexuelle Nötigung als auch die Drohung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.