4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend auch von einem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit einem bedingt vollziehbaren Anteil von 20 Monaten und einem unbedingten Anteil von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 2'600.00 verurteilt. 4.3. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – unter Annahme von Freisprüchen betreffend die Vorwürfe der Drohung und der Gefährdung des Lebens – eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.