4. 4.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.