von Mund und Nase die Luft hat abschneiden wollen. Schon gar nicht kann ihm unterstellt werden, durch das simultane Mund- und Nasenzudrücken sowie das nach vorne Drücken von B., also durch sog. «Burking», B. gezielt in Lebensgefahr gebracht zu haben. Es liegen weder in den Schilderungen von B. noch des Beschuldigten Hinweise vor, die zweifellos aufzeigen, dass dem Beschuldigten eine bestehende Lebensgefahr bekannt gewesen wäre und er dennoch handelte. Entsprechend lässt sich der subjektive Tatbestand nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet.