Zwar kann unter diesen Umständen der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens bejaht werden. Aus den Schilderungen von B. sowie des Beschuldigten kann Letzterem jedoch kein direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr unterstellt werden. Einerseits ging selbst B. nicht davon aus, dass der Beschuldigte ihr vorsätzlich Mund und Nase zugehalten hat. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte dies nach einem Schrei von B. gemacht hat, weshalb es naheliegt und auch nachvollziehbar erscheint, dass der Beschuldigte B. damit vom Schreien hat abhalten wollen, ohne dass er ihr mit dem Zuhalten - 11 -