In der freien Erzählung hat B. sodann dem Mundzuhalten auch keine grosse Bedeutung zugemessen. Sie erwähnte vor allem den sexuellen Übergriff und wies nur kurz darauf hin, dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe (UA act. 414). Daher erscheint es naheliegender, dass die Stauungsblutungen, wie im Gutachten erwähnt (vgl. UA act. 356), von einem sog. «Burking» resp. von einer Kombination des Zuhaltens der Mund- und Nasenpartie und des Runterdrückens des Oberkörpers von B. herrührten. Zwar kann unter diesen Umständen der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens bejaht werden.