3.3.3. Die objektiven Anzeichen der festgestellten Stauungsblutung weisen grundsätzlich auf eine bestehende Lebensgefahr hin. Unklar ist, welche Handlungen des Beschuldigten diese Stauungsblutungen verursacht haben. B. schilderte, dass das Zudrücken des Mundes nur kurz gedauert und sie fast keine Luft mehr bekommen habe (UA act. 418 und 424). Da sie gemäss eigenen Aussagen gleich danach weitergeschrien habe (UA act. 418), kann der Luftmangel nicht besonders gross gewesen sein. In der freien Erzählung hat B. sodann dem Mundzuhalten auch keine grosse Bedeutung zugemessen.