Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören unter anderem Atemnot, Würgemale, Urin- und Stuhlabgang sowie punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten, wobei eine Kombination mehrerer Symptome grundsätzlich nicht erforderlich ist (Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).