unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1). Bei Würgevorfällen können Durchblutungsstörungen des Gehirns zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann.