Als Folge dessen, dass der 84 Kilogramm schwere Beschuldigte auf der rund 40 Kilogramm schweren B. gelegen sei und ihr Mund und Nase zugehalten habe, habe diese Stauungsblutungen in den beiden Augenoberlidern erlitten und habe sich in akuter Lebensgefahr befunden. Dies habe der Beschuldigte erkannt, habe diese Handlungen aber gleichwohl durchgeführt, wobei er den Eintritt der durch ihn erkannten möglichen Folgen gewollt habe. 3.2. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.