Angefochten ist hingegen der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte, als B. zu schreien begonnen habe, da dieser auf ihr draufgelegen sei und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, ihr mit den Händen Mund und Nase zugehalten, sodass B. kurzzeitig keine Luft mehr bekommen habe. Als Folge dessen, dass der 84 Kilogramm schwere Beschuldigte auf der rund 40 Kilogramm schweren B. gelegen sei und ihr Mund und Nase zugehalten habe, habe diese Stauungsblutungen in den beiden Augenoberlidern erlitten und habe sich in akuter Lebensgefahr befunden.