Entsprechend wurde er erstinstanzlich auch wegen sexueller Nötigung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 10.3.2), was vorliegend nicht angefochten ist. Ebenfalls nicht mehr angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung (vorinstanzliches Urteil, E. 10.3.4), da der Beschuldigte beim Hinausgehen B. zwei Mal den Mittelfinger gezeigt und sie als Schlampe bezeichnet hat.