3. 3.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziff. 7 ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. August 2019 B. nach den Aufräumarbeiten des Geburtstagsfests der gemeinsamen Tochter ins Schlafzimmer geführt hat und trotz ihrer Bekundungen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, ihren Rock hochgeschoben, seine Kleidung ausgezogen und B. an der Vagina massiert und weitere sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Entsprechend wurde er erstinstanzlich auch wegen sexueller Nötigung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 10.3.2), was vorliegend nicht angefochten ist.