Entsprechend hat sie seine Drohung ernst genommen. Dem Beschuldigten -8- wiederum war in diesem Moment klar, dass die Situation für B. eine bedrohende war und er ihr mit den Worten «ich bringe dich um» Angst einjagen würde. Daher ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt, und der Beschuldigte ist wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB zu bestrafen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.