2.3.3. Der Beschuldigte hat der ihm körperlich unterlegenen B. mit seinen Händen Nase und Mund zugehalten, sodass diese kurzzeitig keine Luft mehr bekommen hat. Gleichzeitig hat er dabei geäussert, dass er sie (B.) umbringe. Vor diesem Hintergrund ist die Todesdrohung zweifellos als Ankündigung künftigen Übels zu verstehen. Unter den gegebenen Umständen ist ein vernünftiger Mensch ohne weiteres geneigt, diesen Drohungen Glauben zu schenken und in Schrecken und Angst versetzt zu werden. B. selber hat in jenem Moment geglaubt, dass ihr Leben vorbei sei und der Beschuldigte sie nicht mehr loslassen würde (UA act. 702). Entsprechend hat sie seine Drohung ernst genommen.