Dass sich B. anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr an eine während dieses Vorfalls geäusserte Drohung erinnern konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), ändert daran nichts und ist einerseits mit dem Zeitablauf zu erklären und andererseits damit, dass in ihren Erzählungen stets der Wutanfall und das Mundzuhalten stärker im Vordergrund gestanden sind als die geäusserte Drohung. Bereits bei der Einvernahme vom 19. November 2019 hat B. jedoch klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte ihr während des Zuhaltens von Mund und Nase gesagt habe, dass er sie umbringen werde (UA act. 701).