Damit erscheint auch eine wie von B. geschilderte Auseinandersetzung bei der Trennung durchaus plausibel. Dass sich B. anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr an eine während dieses Vorfalls geäusserte Drohung erinnern konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), ändert daran nichts und ist einerseits mit dem Zeitablauf zu erklären und andererseits damit, dass in ihren Erzählungen stets der Wutanfall und das Mundzuhalten stärker im Vordergrund gestanden sind als die geäusserte Drohung.