act. 610 f.). Die als Zeugin einvernommene D., eine ehemals sehr gute Freundin des Beschuldigten, erklärte, dass die Beziehung des Beschuldigten und B. von gegenseitigen Beschimpfungen geprägt gewesen sei und der Beschuldigte ihr auch gesagt habe, dass er nach Provokationen seitens B. diese auch schon «gschüpft», «ghebt» und «packt» habe (UA act. 716 ff.). Damit erscheint auch eine wie von B. geschilderte Auseinandersetzung bei der Trennung durchaus plausibel.