sich der Beschuldigte im Anschluss auch bei ihr entschuldigt habe und sie nicht glaube, dass er sie habe töten wollen (UA act. 748 f.). Ebenfalls schilderte B. anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung den Kontakt zum Beschuldigten zwischenzeitlich als normal und die Übergabe der gemeinsamen Tochter klappe ohne Probleme (GA act. 34). Aus dem Aussageverhalten von B. ergeben sich damit keine Hinweise, dass sie den Beschuldigten ohne Not und ungerechtfertigt belasten würde. Sodann ist erstellt und vom Beschuldigten auch anerkannt, dass es während ihrer Beziehung mehrfach zu Streitereien und auch (gegenseitigen) tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und B. gekommen ist (vgl. z.B. UA