Der Beschuldigte macht zwar geltend, dass er denke, dass sie sich vor dem 25. Februar 2019 getrennt hätten (UA act. 728), ohne jedoch konkret ein anderes Datum nennen zu können. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorwürfe von B. kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass B. den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen wollte. Einerseits hat der Bruder von B. die Untersuchung mit seiner Benachrichtigung der Polizei ins Rollen gebracht und der Vorfall vom 25. Februar 2019 wurde erst im Verlaufe dieser Untersuchung von B. geäussert, was wiederum gegen eine Falschbelastung spricht. Zudem hat B. den Beschuldigten auch nicht übermässig beschuldigt (vgl. UA act.