Tags darauf reichte B. bezugnehmend auf den geltend gemachten schlimmsten Vorfall per Email verschiedene Fotos ihres Gesichts der Kantonspolizei ein und datierte diese Aufnahmen auf den 25. Februar 2019. Dabei machte sie bereits geltend, dass der Beschuldigte ihr an jenem Tag Mund und Nase zugehalten und dabei gesagt habe, dass er sie am liebsten umbringen würde (UA act. 708 ff.). In den nachfolgenden Einvernahmen schilderte B. den Vorfall vom 25. Februar 2019 stets auf gleiche Art und Weise. Der Beschuldigte habe sich von ihr trennen wollen, habe jedoch gesagt, dass sie ihn nicht lassen würde und er nicht von ihr loskäme.