Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der Lebenspartner das Opfer ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Unbestrittenermassen haben der Beschuldigte und B. im angeklagten Zeitpunkt in einer, wenn auch wechselhaften, Beziehung gelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Beschuldigte ist deshalb von Amtes wegen zu verfolgen. -6-