Von der im gleichen Sachverhalt angeklagten versuchten Tötung wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 7.4), was nicht angefochten worden ist. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet generell, dass es am 25. Februar 2019 zu einem Vorfall zwischen ihm und B. gekommen ist. An der Darstellung der Ereignisse von B. würden erhebliche Zweifel bestehen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 2 f.).