Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche in Bezug auf die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens und der Drohung (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils), gegen die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 4 und 6), sowie gegen die Kostenverlegung (Dispositivziffer 12). Im Übrigen ist das vorinstanzliche -5- Urteil nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).