Dem Beschuldigten werden die Kosten der Gutachten in Höhe von Fr. 21'373.95 auferlegt. Die Gebühr gemäss lit. a, die Anklagegebühr gemäss lit. i, die Kosten gemäss lit. f und g im Betrag von Fr. 7'477.50 werden dem Beschuldigten zu 2/3 in Höhe von Fr. 4'985.00 auferlegt. Die übrigen Kosten in Höhe von Fr. 2'492.50 gehen zu Lasten der Staatskasse. 12.1. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3 Fr. 19'411.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).