10.3. Die Parteikosten der Zivil- und Strafklägerin 1 im Umfang von Fr. 5'820.40 gehen zu Lasten der Staatskasse und werden von der Zivil- und Strafklägerin 1 nicht zurückgefordert. 10.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1, B., betr. Selbstbehalt der Krankenkasse Fr. 264.05 zu bezahlen. Die Zinsforderung von 5% ab 11. August 2019 wird abgewiesen. 10.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1, B., eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins seit 11. August 2019 zu bezahlen.