9. 9.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'600.– verurteilt. 9.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Tagen vollzogen. 10. 10.1. Die Kostennote der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1, Rechtsanwältin Rosa Renftle, wird im Betrag von Fr. 11'640.75 (inkl. Fr. 832.25 MWSt) richterlich genehmigt. 10.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 die Parteikosten im Umfang von 50% mit Fr. 5'820.35 zu ersetzen.