5. Die Untersuchungshaft von insgesamt 88 Tagen (12. – 14. August 2019 und 19. September 2019 bis 12. Dezember 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 20 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht damit 12 Monate abzüglich 88 Tage Untersuchungshaft aus. -3-