3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 al. 2 StGB - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.