2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen von Schuld und Strafe freigesprochen - der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 al. 5 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.