Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.163 (ST.2022.17; StA.2019.2821) Urteil vom 30. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Dietikon, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, Drohung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten am 11. Februar 2022 Anklage. 1.2. Am 11. April 2022 fällte das Bezirksgericht Rheinfelden folgendes Urteil: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen von Schuld und Strafe freigesprochen - der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 al. 5 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 al. 2 StGB - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 5. Die Untersuchungshaft von insgesamt 88 Tagen (12. – 14. August 2019 und 19. September 2019 bis 12. Dezember 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 20 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht damit 12 Monate abzüglich 88 Tage Untersuchungshaft aus. -3- 7. 7.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 110 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 5'500.–. 7.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 8. […] 9. 9.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und teilweise in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'600.– verurteilt. 9.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Tagen vollzogen. 10. 10.1. Die Kostennote der unentgeltlichen Vertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1, Rechtsanwältin Rosa Renftle, wird im Betrag von Fr. 11'640.75 (inkl. Fr. 832.25 MWSt) richterlich genehmigt. 10.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 die Parteikosten im Umfang von 50% mit Fr. 5'820.35 zu ersetzen. 10.3. Die Parteikosten der Zivil- und Strafklägerin 1 im Umfang von Fr. 5'820.40 gehen zu Lasten der Staatskasse und werden von der Zivil- und Strafklägerin 1 nicht zurückgefordert. 10.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1, B., betr. Selbstbehalt der Krankenkasse Fr. 264.05 zu bezahlen. Die Zinsforderung von 5% ab 11. August 2019 wird abgewiesen. 10.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1, B., eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins seit 11. August 2019 zu bezahlen. 11. 11.1. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Blum, wird im Betrag von Fr. 29'117.45 (inkl. MwSt Fr. 2'081.75) richterlich genehmigt. 11.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Blum, Fr. 29'117.45 (inkl. MwSt Fr. 2'081.75) zu bezahlen. -4- 12. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 29'117.45 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 11'640.75 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 21'373.95 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 903.50 g) den Spesen von Fr. 124.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) Anklagegebühr Fr. 3'450.00 Total Fr. 69'609.65 Dem Beschuldigten werden die Kosten der Gutachten in Höhe von Fr. 21'373.95 auferlegt. Die Gebühr gemäss lit. a, die Anklagegebühr gemäss lit. i, die Kosten gemäss lit. f und g im Betrag von Fr. 7'477.50 werden dem Beschuldigten zu 2/3 in Höhe von Fr. 4'985.00 auferlegt. Die übrigen Kosten in Höhe von Fr. 2'492.50 gehen zu Lasten der Staatskasse. 12.1. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3 Fr. 19'411.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/3 Fr. 9'705.80 werden vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. 13. Die Kosten der Untersuchungshaft gehen zu Lasten des Staates. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens und der Drohung. Sodann beantragte er, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten) zu verurteilen und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm zur Hälfte aufzuerlegen. 2.2. Die Berufungsverhandlung fand am 30. November 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche in Bezug auf die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens und der Drohung (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils), gegen die Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 4 und 6), sowie gegen die Kostenverlegung (Dispositivziffer 12). Im Übrigen ist das vorinstanzliche -5- Urteil nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt Ziff. 4 vorgeworfen, seiner damaligen Partnerin, B., am 25. Februar 2019 in der damaligen gemeinsamen Wohnung anlässlich eines Streits im Schlafzimmer mit seinen Händen Nase und Mund zugehalten zu haben. Diesen Griff habe er mindestens eine Minute aufrechterhalten, so dass B. Atemnot verspürt habe und es ihr schwindlig geworden sei. Währenddessen habe der Beschuldigte B. gegenüber geäussert, dass er sie umbringen werde, was diese ernst genommen habe. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen und sich dadurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Von der im gleichen Sachverhalt angeklagten versuchten Tötung wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 7.4), was nicht angefochten worden ist. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet generell, dass es am 25. Februar 2019 zu einem Vorfall zwischen ihm und B. gekommen ist. An der Darstellung der Ereignisse von B. würden erhebliche Zweifel bestehen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 2 f.). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu ver- setzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Hingegen ist kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen. Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der Lebenspartner das Opfer ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Unbestrittenermassen haben der Beschuldigte und B. im angeklagten Zeitpunkt in einer, wenn auch wechselhaften, Beziehung gelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Beschuldigte ist deshalb von Amtes wegen zu verfolgen. -6- 2.3.2. Am 11. August 2019 wurde durch den Bruder von B., C., der Polizei gemeldet, dass der Beschuldigte an seiner Schwester einen Vergewaltigungsversuch verübt habe (Untersuchungsakten [UA] act. 17). Anlässlich der delegierten Einvernahme von B. am 12. August 2019 erklärte diese sodann auf Nachfrage, dass das Maximum, was sich der Beschuldigte bisher «geleistet» habe, gewesen sei, dass er sie solange gewürgt habe, bis ihr die Adern geplatzt seien (UA act. 435). Tags darauf reichte B. bezugnehmend auf den geltend gemachten schlimmsten Vorfall per Email verschiedene Fotos ihres Gesichts der Kantonspolizei ein und datierte diese Aufnahmen auf den 25. Februar 2019. Dabei machte sie bereits geltend, dass der Beschuldigte ihr an jenem Tag Mund und Nase zugehalten und dabei gesagt habe, dass er sie am liebsten umbringen würde (UA act. 708 ff.). In den nachfolgenden Einvernahmen schilderte B. den Vorfall vom 25. Februar 2019 stets auf gleiche Art und Weise. Der Beschuldigte habe sich von ihr trennen wollen, habe jedoch gesagt, dass sie ihn nicht lassen würde und er nicht von ihr loskäme. Im Rahmen dieses Streits habe er sich auf sie gelegt und ihr mit den Händen Nase und Mund zugehalten, sodass sie keine Luft mehr erhalten habe. Währenddessen habe ihr der Beschuldigte gesagt, dass er sie umbringe (UA act. 700 f. und 745 ff.). Auch anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung konnte sich B. noch klar an den Vorfall vom 25. Februar 2019 erinnern, insbesondere daran, dass der Beschuldigte aus ihr unerklärlichen Gründen sehr wütend gewesen sei und ihr mit seiner Hand Mund und Nase zugehalten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Der Beschuldigte stellt grundsätzlich den ganzen Vorfall in Abrede (UA act. 728 f.; Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 2). Die Aussagen von B. sind glaubhaft. Ihre Schilderung, wie sich der Beschuldigte im Rahmen eines Streits selbst hochgeschaukelt habe und es am Ende darin gemündet habe, dass er ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, sind schlüssig und nachvollziehbar und ergeben insgesamt ein stimmiges Bild. Sie konnte den Vorfall auch an einem konkreten Ereignis, ihrer Trennung, festmachen. Der Beschuldigte macht zwar geltend, dass er denke, dass sie sich vor dem 25. Februar 2019 getrennt hätten (UA act. 728), ohne jedoch konkret ein anderes Datum nennen zu können. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorwürfe von B. kann grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass B. den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen wollte. Einerseits hat der Bruder von B. die Untersuchung mit seiner Benachrichtigung der Polizei ins Rollen gebracht und der Vorfall vom 25. Februar 2019 wurde erst im Verlaufe dieser Untersuchung von B. geäussert, was wiederum gegen eine Falschbelastung spricht. Zudem hat B. den Beschuldigten auch nicht übermässig beschuldigt (vgl. UA act. 703) und machte auch geltend, dass -7- sich der Beschuldigte im Anschluss auch bei ihr entschuldigt habe und sie nicht glaube, dass er sie habe töten wollen (UA act. 748 f.). Ebenfalls schilderte B. anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung den Kontakt zum Beschuldigten zwischenzeitlich als normal und die Übergabe der gemeinsamen Tochter klappe ohne Probleme (GA act. 34). Aus dem Aussageverhalten von B. ergeben sich damit keine Hinweise, dass sie den Beschuldigten ohne Not und ungerechtfertigt belasten würde. Sodann ist erstellt und vom Beschuldigten auch anerkannt, dass es während ihrer Beziehung mehrfach zu Streitereien und auch (gegenseitigen) tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und B. gekommen ist (vgl. z.B. UA act. 610 f.). Die als Zeugin einvernommene D., eine ehemals sehr gute Freundin des Beschuldigten, erklärte, dass die Beziehung des Beschuldigten und B. von gegenseitigen Beschimpfungen geprägt gewesen sei und der Beschuldigte ihr auch gesagt habe, dass er nach Provokationen seitens B. diese auch schon «gschüpft», «ghebt» und «packt» habe (UA act. 716 ff.). Damit erscheint auch eine wie von B. geschilderte Auseinandersetzung bei der Trennung durchaus plausibel. Dass sich B. anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr an eine während dieses Vorfalls geäusserte Drohung erinnern konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5), ändert daran nichts und ist einerseits mit dem Zeitablauf zu erklären und andererseits damit, dass in ihren Erzählungen stets der Wutanfall und das Mundzuhalten stärker im Vordergrund gestanden sind als die geäusserte Drohung. Bereits bei der Einvernahme vom 19. November 2019 hat B. jedoch klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte ihr während des Zuhaltens von Mund und Nase gesagt habe, dass er sie umbringen werde (UA act. 701). In einer Gesamtbetrachtung lässt sich somit zusammenfassend erstellen, dass es am 25. Februar 2019 am Morgen im Rahmen eines Streits, in welchem es um die Trennung ging, zu einem tätlichen Übergriff des Beschuldigten auf B. gekommen ist. Während der Beschuldigte B. mit beiden Händen Mund und Nase zugehalten hat, hat er gedroht, sie umzubringen. 2.3.3. Der Beschuldigte hat der ihm körperlich unterlegenen B. mit seinen Händen Nase und Mund zugehalten, sodass diese kurzzeitig keine Luft mehr bekommen hat. Gleichzeitig hat er dabei geäussert, dass er sie (B.) umbringe. Vor diesem Hintergrund ist die Todesdrohung zweifellos als Ankündigung künftigen Übels zu verstehen. Unter den gegebenen Umständen ist ein vernünftiger Mensch ohne weiteres geneigt, diesen Drohungen Glauben zu schenken und in Schrecken und Angst versetzt zu werden. B. selber hat in jenem Moment geglaubt, dass ihr Leben vorbei sei und der Beschuldigte sie nicht mehr loslassen würde (UA act. 702). Entsprechend hat sie seine Drohung ernst genommen. Dem Beschuldigten -8- wiederum war in diesem Moment klar, dass die Situation für B. eine bedrohende war und er ihr mit den Worten «ich bringe dich um» Angst einjagen würde. Daher ist sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt, und der Beschuldigte ist wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB zu bestrafen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziff. 7 ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 11. August 2019 B. nach den Aufräumarbeiten des Geburtstagsfests der gemeinsamen Tochter ins Schlafzimmer geführt hat und trotz ihrer Bekundungen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, ihren Rock hochgeschoben, seine Kleidung ausgezogen und B. an der Vagina massiert und weitere sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Entsprechend wurde er erstinstanzlich auch wegen sexueller Nötigung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 10.3.2), was vorliegend nicht angefochten ist. Ebenfalls nicht mehr angefochten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung (vorinstanzliches Urteil, E. 10.3.4), da der Beschuldigte beim Hinausgehen B. zwei Mal den Mittelfinger gezeigt und sie als Schlampe bezeichnet hat. Angefochten ist hingegen der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte, als B. zu schreien begonnen habe, da dieser auf ihr draufgelegen sei und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, ihr mit den Händen Mund und Nase zugehalten, sodass B. kurzzeitig keine Luft mehr bekommen habe. Als Folge dessen, dass der 84 Kilogramm schwere Beschuldigte auf der rund 40 Kilogramm schweren B. gelegen sei und ihr Mund und Nase zugehalten habe, habe diese Stauungsblutungen in den beiden Augenoberlidern erlitten und habe sich in akuter Lebensgefahr befunden. Dies habe der Beschuldigte erkannt, habe diese Handlungen aber gleichwohl durchgeführt, wobei er den Eintritt der durch ihn erkannten möglichen Folgen gewollt habe. 3.2. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens. Die Gefahr muss -9- unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1). Bei Würgevorfällen können Durchblutungsstörungen des Gehirns zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören unter anderem Atemnot, Würgemale, Urin- und Stuhlabgang sowie punktförmige Stauungs- blutungen an den Augenbindehäuten, wobei eine Kombination mehrerer Symptome grundsätzlich nicht erforderlich ist (Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 21. August 2019 (UA act. 354 ff.) wurden bei B. anlässlich der Untersuchung vom 12. August 2019 Stauungsblutungen in beiden Augenoberlidern festgestellt, welche bei der Nachuntersuchung vom 23. August 2019 fehlten. Diese Stauungsblutungen können einerseits durch das von B. angegebene Zuhalten von Mund und Nase erklärt werden. Andererseits ist in Anbetracht der Schilderungen von B. alternativ bzw. zusätzlich ein sog. «Burking» in Betracht zu ziehen. Dabei kommt es - 10 - zu einer Behinderung der Atembewegungen infolge Brustkorb- kompressionen durch Knien, Sitzen oder Lehnen auf dem Oberkörper einer anderen Person, in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege. Stauungsblutungen sind in der Regel höchstens ein bis zwei Tage nach dem schädigenden Ereignis nachweisbar. B. ist erst ca. 28 bis 30 Stunden nach dem Übergriff untersucht worden, weshalb es möglich erscheint, dass ein allfällig vorhandenes, initial deutlich stärker ausgeprägtes Stauungs- syndrom bereits weitgehend abgeklungen war. 3.3.2. Der Beschuldigte erklärte seinen Griff über den Mund von B. so, dass er dies aus Reflex gemacht habe, weil sie geschrien habe, er sei einfach erschrocken. Falls er ihr dabei auch die Nase zugehalten habe, so sei dies nicht absichtlich geschehen (UA act. 486 f.). Weiter führte er aus, dass, als er sich die Hose abgestreift habe, nach vorne auf B. gekippt sei (UA act. 488). B. selber schilderte den Vorfall so, dass sie geschrien habe und der Beschuldigte ihr dann mit der Hand den Mund zugehalten habe, es sei jedoch nicht lange gewesen und «einfach in blöder Position», auch etwas über die Nase, aber wohl aus Versehen (UA act. 418, 424 und 431). Auch führte sie aus, dass der Beschuldigte sie vorne runtergedrückt habe, als er seine Hose inkl. Boxershorts runtergeschoben habe (UA act. 424). 3.3.3. Die objektiven Anzeichen der festgestellten Stauungsblutung weisen grundsätzlich auf eine bestehende Lebensgefahr hin. Unklar ist, welche Handlungen des Beschuldigten diese Stauungsblutungen verursacht haben. B. schilderte, dass das Zudrücken des Mundes nur kurz gedauert und sie fast keine Luft mehr bekommen habe (UA act. 418 und 424). Da sie gemäss eigenen Aussagen gleich danach weitergeschrien habe (UA act. 418), kann der Luftmangel nicht besonders gross gewesen sein. In der freien Erzählung hat B. sodann dem Mundzuhalten auch keine grosse Bedeutung zugemessen. Sie erwähnte vor allem den sexuellen Übergriff und wies nur kurz darauf hin, dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe (UA act. 414). Daher erscheint es naheliegender, dass die Stauungsblutungen, wie im Gutachten erwähnt (vgl. UA act. 356), von einem sog. «Burking» resp. von einer Kombination des Zuhaltens der Mund- und Nasenpartie und des Runterdrückens des Oberkörpers von B. herrührten. Zwar kann unter diesen Umständen der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens bejaht werden. Aus den Schilderungen von B. sowie des Beschuldigten kann Letzterem jedoch kein direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr unterstellt werden. Einerseits ging selbst B. nicht davon aus, dass der Beschuldigte ihr vorsätzlich Mund und Nase zugehalten hat. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte dies nach einem Schrei von B. gemacht hat, weshalb es naheliegt und auch nachvollziehbar erscheint, dass der Beschuldigte B. damit vom Schreien hat abhalten wollen, ohne dass er ihr mit dem Zuhalten - 11 - von Mund und Nase die Luft hat abschneiden wollen. Schon gar nicht kann ihm unterstellt werden, durch das simultane Mund- und Nasenzudrücken sowie das nach vorne Drücken von B., also durch sog. «Burking», B. gezielt in Lebensgefahr gebracht zu haben. Es liegen weder in den Schilderungen von B. noch des Beschuldigten Hinweise vor, die zweifellos aufzeigen, dass dem Beschuldigten eine bestehende Lebensgefahr bekannt gewesen wäre und er dennoch handelte. Entsprechend lässt sich der subjektive Tatbestand nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. 4. 4.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend auch von einem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten mit einem bedingt vollziehbaren Anteil von 20 Monaten und einem unbedingten Anteil von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 2'600.00 verurteilt. 4.3. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – unter Annahme von Freisprüchen betreffend die Vorwürfe der Drohung und der Gefährdung des Lebens – eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die von der Vorinstanz für die Misswirtschaft und die Beschimpfungen ausgesprochene Geldstrafe sowie die für die sexuellen Belästigungen ausgesprochene Busse sind mit Berufung nicht angefochten worden, womit es sein Bewenden hat. 4.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 12 - 4.5. Sowohl die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB als auch die Drohung gemäss Art. 180 StGB sehen als Strafe alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte verfügt über zwei nicht einschlägige Vorstrafen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. August 2013 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'750.00, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. April 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 2'100.00, verurteilt. Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens sowohl für die sexuelle Nötigung als auch die Drohung auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.6. 4.6.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat, d.h. die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung (BGE 146 IV 153). Der Beschuldigte hat B. mehrmals an die Vagina gefasst und diese massiert und auch mit seinem erigierten Penis den Scheideneingang berührt. Damit hat er B. massiv bedrängt und ihre mehrfache und ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Zurückweisung ignoriert. Nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt sich von der Tatsache, dass der Beschuldigte schliesslich aus eigenen Stücken von B. abliess und den Geschlechtsakt nicht gegen ihren Willen durchführte, da sich dies bereits in der Subsumption unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung und eben nicht der Vergewaltigung niederschlägt. Die vom Beschuldigten - 13 - vorgenommenen Handlungen sind nicht zu bagatellisieren, im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher sexueller Nötigungen handelt es sich jedoch nicht um besonders eingriffsintensive Handlungen wie z.B. eine orale oder anale Penetration, sondern um vergleichsweise kurze Berührungen der Vagina mit den Fingern und dem Penis des Beschuldigten. Entsprechend kann nicht von einer schweren Beeinträchtigung der sexuellen Freiheit und Selbstbestimmung von B. ausgegangen werden. Was die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns angeht, so ist dieses nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands, der ein Nötigungselement voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Insbesondere sind keine massiven Gewalttätigkeiten, schweren Drohungen oder ein über die Nötigung hinausgehender Unterwerfungs- und Beherrschungswille gegenüber B. erstellt. Der sexuellen Nötigung ist – wie bei der Vergewaltigung – eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Hingegen wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren nicht eingeschränkt (vgl. dazu auch das Gutachten vom 27. Februar 2020, S. 41, UA act. 1055) und es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten als subjektiv eingeschränkt erscheinen lassen könnten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte gemäss B. an einer «Sexsucht» gelitten haben soll. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum möglicher sexueller Nötigungshandlungen von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen. 4.6.2. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer jemanden in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat B. im Rahmen eines tätlichen Streits angedroht, sie umzubringen. Es handelt sich dabei um eine gegen das Leben und somit das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtete Drohung. - 14 - Diese hat B. im Zeitpunkt der ausgesprochenen Drohung in ihrem Sicherheitsgefühl sehr stark eingeschränkt, hat sie doch damit gerechnet, dass ihr Leben nun vorbei sein könnte. Relativiert wird die Auswirkung der Drohung dadurch, dass sich diese Todesangst, nachdem der Beschuldigte von B. abgelassen hatte, relativ rasch verflüchtigt hat, wovon auch die späteren Treffen mit dem Beschuldigten zeugen. Mithin ist B. im Tatzeitpunkt zwar sehr intensiv, nachher aber nicht mehr nachhaltig in ihrem inneren Frieden und ihrem Gefühl von Sicherheit eingeschränkt gewesen. Die Art und Weise des Tatvorgehens ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Auslöser der Drohung war ein vom Beschuldigten vom Zaun gebrochener Streit, anlässlich welchem er sich emotional immer weiter hochgeschaukelt hat. Dennoch verfügte er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sich die Drohung zwar ebenfalls gegen B. gerichtet hat, im Übrigen aber kein enger Zusammenhang zur sexuellen Nötigung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, vorliegt. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der Drohung zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 4.6.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die zwei Vorstrafen leicht negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde am 27. August 2013 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 70.00, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. April 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt. Auch wenn es sich dabei nicht um einschlägige Delikte handelt, so hat der Beschuldigte doch gezeigt, dass er nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 15 - Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die sexuelle Nötigung von Anfang geständig gezeigt hat und bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 14. August 2019 die ihm zum Vorwurf gemachte sexuelle Nötigung anerkannt hatte (vgl. UA act. 56). Insofern hat er die Untersuchung in diesem Punkt ohne weiteres vereinfacht und beschleunigt. Hingegen hat der Beschuldigte den Vorwurf der Drohung auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Zwar muss sich der Beschuldigte nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich resp. wirken sich neutral aus. Insbesondere ist nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Insgesamt überwiegen aufgrund des Geständnis in Bezug auf die sexuelle Nötigung die positiven Faktoren, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 4.7. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.8. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). - 16 - Der Beschuldigte weist zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 27. August 2013 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'750.00, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. April 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 2'100.00, verurteilt. Diese – unbedingt ausgesprochenen – Geldstrafen haben den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer und deutlich schwerer wiegenden Straftaten abhalten können, was bei der Prognosestellung als ungünstiges Element zu gewichten ist. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um zwei Strafen am untersten Ende des Strafrahmens und somit eigentliche Bagatellstrafen aus dem Bereich der Strassenverkehrs- gesetzgebung gehandelt hat. Mithin sind diese Vorstrafen nicht geeignet, dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal dem Beschuldigten noch nie eine Freiheitsstrafe angedroht worden ist. Hinzu kommt, dass er sich aufgrund des vorliegenden Strafverfahren für 88 Tage in Untersuchungshaft befunden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Erfahrung genügend einschneidend gewesen ist, um ihn zukünftig vom Delinquieren abzuhalten, zumal bei einem Rückfall während der Probezeit der Vollzug einer einschneidenden Freiheitsstrafe droht. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. Februar 2020 hat beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftaten ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bestanden, welche jedoch zum Zeitpunkt Januar 2020 weitgehend remittiert war. Die Rückfallgefahr wurde als gering bis höchstens moderat eingeschätzt. Insbesondere seien erneute Straftaten dann zu erwarten, wenn sich wiederum ein Teufelskreis von emotionaler Beeinträchtigung, gestörter Nähe-Distanzregulation und Substanzkonsum ausbilde (UA act. 1054 f.). Aufgrund der Unschuldsvermutung muss offen bleiben, was es mit dem am 6. September 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Schändung eröffneten Strafverfahren auf sich hat. Allein der Umstand der Eröffnung eines neuen Strafverfahrens kann sich bei der Prognosestellung nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Nachdem sich der Kontakt zu B. beruhigt hat resp. auf ein Minimum beschränkt ist und die Übergaben der gemeinsamen Kinder über die Tagesmutter laufen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 10), und der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben derzeit weder Alkohol noch Drogen konsumiert (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11), kann dem Beschuldigten auch gestützt auf die gutachterliche Einschätzung keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. - 17 - Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, die einen gültigen Rückschluss auf seine Bewährung erlauben, ist dem Beschuldigten zwar keine vorbehaltlos gute Prognose, jedoch auch keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, wäre bei einer Schlechtprognose doch auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen gewesen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Ihm ist somit für die Freiheitsstrafe von 21 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit je 3 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 52 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und teilweise im Hinblick auf die Strafzumessung. Mit seinem Antrag, vom Vorwurf der Drohung freigesprochen zu werden, unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 3'595.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person - 18 - die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 2/3 auferlegt. Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahrens erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und bei einer Gewichtung der ergangenen Einstellungen und Freisprüche rechtfertigt es sich, auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten nur zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 29'117.45 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 14'558.75 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B. die Parteikosten für die unentgeltliche Vertreterin im Umfang von 50 % mit Fr. 5'820.35 (von insgesamt Fr. 11'640.75 inkl. MwSt.) zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B. ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Entgegen der Vorinstanz wäre der Stundenansatz jedoch mit Fr. 200.00 und nicht mit Fr. 220.00 zu veranschlagen (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT). Zudem verkennt die Vorinstanz, dass wenn der Privatklägerin – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, diese keine Anwaltskosten zu bezahlen hat. Ihr ist daher kein Schaden entstanden, den sie auf Grundlage von Art. 433 StPO geltend machen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2) und schon gar nicht adhäsionsweise als Zivilforderung gemäss Art. 122 StPO. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist vielmehr aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten eingestellt. 1.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten Vergewaltigung [in Rechtskraft erwachsen]; - der Gefährdung des Lebens. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Drohung gemäss Art. 180 StGB; - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 5'500.00, Probezeit je 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'600.00 (Übertretungsbusse Fr. 1'500.00; Verbindungsbusse Fr. 1'100.00), ersatzweise 52 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 20 - 3.2. Die Untersuchungshaft von insgesamt 88 Tagen (12. bis 14. August 2019 und 19. September bis 12. Dezember 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Schadenersatz von Fr. 264.05 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. August 2019 zu bezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'595.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'797.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'851.45 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'450.00 und Gutachtenskosten von Fr. 21'373.95) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 14'425.75 auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 29'117.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 14'558.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'640.75 auszurichten. Zustellung an: - 21 - […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 22 - Aarau, 30. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli