Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'340.70 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 17 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'714.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00, ohne Übersetzungskosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'516.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.