5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H. Schadenersatz von Fr. 4'386.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'455.85 seit 28. Dezember 2019, auf Fr. 686.35 seit 8. Dezember 2019 und auf Fr. 244.20 seit 8. Dezember 2019 zu bezahlen. 5.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'120.90 auszurichten.