2.3. Die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 331 Tagen (28. November 2021 bis 24. Oktober 2022) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. - 16 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten auf Verlangen herauszugegeben: