2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 40, Art. 43, Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.