die Polizeikosten selber als «nicht verrechenbar» qualifiziert und die Anklagegebühr gemäss Formular der Staatsanwaltschaft entgegen der Vorinstanz nicht Fr. 2'150.00, sondern Fr. 2'000.00 beträgt. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'516.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 15 -