Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Gegenteiliges lässt sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Vorinstanz herangezogenen Urteil des Obergerichts SDT.2016.2010 (recte wohl: SST.2016.210) vom 31. Januar 2017 entnehmen, wo in Dispositivziffer 4 explizit festgehalten wurde, dass die Anklagegebühr auch die (von der damaligen Vorinstanz in deren Urteil noch zusätzlich separat auferlegten) Kosten des Polizeikostenrapports von Fr. 555.00 enthalte.