Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde gemäss Anklageschrift schuldig gesprochen, weshalb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ohne Übersetzungskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.