Seine Ex-Frau sowie die drei Kinder wohnen im Kosovo und er möchte grundsätzlich bei ihnen bleiben (Protokoll, S. 10 f.). Der Beschuldigte ist damit weder persönlich, familiär, wirtschaftlich oder gesellschaftlich in der Schweiz integriert. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen.